Allgemeine Bestellbedingungen
Stand: 15.05.2021
1. Bestellung und Auftragsbestätigung
1.1. Die Bestellung bedarf der Schriftform.
1.2. Der Auftraggeber kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung).
1.3. Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam,
wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt sind.
2. Nutzungsrechte
2.1. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber das nicht-ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht, die Lieferungen und Leistungen zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und weltweit zu vertreiben.
2.2. Bei beauftragten Kreativleistungen, im Besonderen grafische Gestaltung und Textleistung, wird dem Auftraggeber das ausschließliche weltweite und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht eingeräumt. Offene Feindaten werden auf Verlangen des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.
3. Weitergabe von Aufträgen an Dritte
3.1. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers unzulässig und berechtigt den Auftraggeber, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu fordern.
3.2. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber frei von allen Ansprüchen, die die vom Auftragnehmer eingesetzten Fremdfirmen gegen den Auftraggeber als Vertragspartner der Auftragnehmer geltend machen. Dies gilt nicht für Ansprüche, die seitens dieser Fremdfirmen gegen den Auftraggeber aus Delikt- und/oder Gefährdungshaftung bestehen.
4. Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen
4.1. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen.
4.2. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, für jede angefangene Woche der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 %, höchstens jedoch 10 % der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
5. Gefahrenübergang, Versand, Erfüllungsort
5.1. Die Gefahr geht mit Abnahme bei der vom Auftraggeber angegebenen Empfangsstelle über.
5.2. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Auftraggeber keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Auftraggeber ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.
6. Rechnungen
6.1. In Rechnungen sind die Bestellzeichen und die Projektnummer anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind die Rechnungen nicht zahlbar.
7. Zahlungen
7.1. Zahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung fällig.
7.2. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Auftraggeber aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
8. Eingangsprüfungen
8.1. Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen.
8.2. Entdeckt der Auftraggeber bei den vorgenannten Prüfungen einen Mangel, wird er diesen dem Auftragnehmer anzeigen. Entdeckt der Auftraggeber später einen Mangel, wird er dies ebenfalls anzeigen.
8.3. Rügen können innerhalb eines Monats seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden.
9. Mängelhaftung
9.1. Wenn Mängel vor oder bei Gefahrenübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 8.9 und 8.10 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl des Auftraggebers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl des Auftraggebers ist nach billigem Ermessen zu treffen.
9.2. Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Auftraggeber berechtigt,
9.2.1.1. vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten
9.2.1.2. oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen
9.2.1.3. oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen
9.2.1.4. und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
9.2.1.5. § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
9.3. Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzuges geliefert wird.
9.4. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Auftraggeber nicht zumutbar ist.
9.5. Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Ziffer genannten Verjährungsfrist.
9.6. Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.7. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 8.9 und 8.10 genannten Fristen erneut zu laufen.
9.8. Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
9.9. Sachmängelansprüche verjähren nach drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.
9.10. Rechtsmängelansprüche verjähren nach fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.
9.11. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang (Ziffer 4.1).
10. Bereitstellung von Daten
10.1. Bereitgestellte Daten bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind getrennt zu bezeichnen. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Auftraggebers zulässig. Bei schuldhafter Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu leisten, wobei der Auftragnehmer auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
11. Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung usw.
11.1. Von dem Auftraggeber überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers weder an Dritte weitergegeben werden, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Auftraggeber ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer die Pflichten verletzt.
11.2. Beide Partner verpflichten sich, alle Informationen (Daten, Bilder etc.), die sie vom jeweiligen Partner in Zusammenhang mit der Anbahnung und Erfüllung von Einzelverträgen oder in einem anderen Zusammenhang erhalten, vertraulich zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass diese Kenntnisse nicht an solche Dritte weitergegeben werden dürfen, die nicht unmittelbar mit der Erfüllung eines Einzelvertrages betraut sind. Diese Geheimhaltungspflicht gilt inhaltlich für alle während der Vertragslaufzeit erhaltenen Kenntnisse. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Kenntnisse, die allgemein zugänglich sind und solche, die der jeweilige Partner ausdrücklich zur Weitergabe an Dritte freigegeben hat. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren von dieser Bestimmung betroffenen Mitarbeiter/Innen und Unterlieferanten eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.
12. Forderungsabtretung
12.1. Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1. Gerichtsstand ist, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist, der Ort, von dem aus die Bestellung erteilt wurde.
14. Verschiebung und Unterbrechung von Leistungen
14.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beginn oder die Ausführung der Leistungen ganz oder teilweise zu verschieben bzw. zu unterbrechen.
14.2. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer bereits erbrachte Leistungen in ordnungsgemäßem Zustand erhalten. Die dafür notwendigerweise entstandenen Kosten werden vom Auftraggeber erstattet. Beruht eine Verschiebung oder Unterbrechung auf Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gehen die bei ihm und die dem Auftraggeber dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers.
15. Rechte am Vertragsgegenstand
15.1. Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche anderer Verwertungsgesellschaften wird der Auftragnehmer hinweisen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, wenn der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl der Auftragnehmer seine Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen mitgeteilt hat.
16. Verhaltenskodex für Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(-en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist der Auftraggeber unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.
17. Sozialversicherungsleistungen
17.1. Für die Abführung von Sozialversicherungsleistungen ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich.
18. Versteuerung
18.1. Für die Abführung von evtl. anfallender Steuern ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich.
19. Gewerblicher Rechtsschutz
19.1. Der Auftragnehmer garantiert, dass die vertraglichen Leistungen frei von Rechtsmängeln sind, insbesondere von Rechten Dritter wie gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei. Etwaige Prozesse führt er auf eigene Kosten.
20. Salvatorische Klausel
20.1. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht unberührt.
20.2. Das gleiche gilt, falls der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sowie zur Ausfüllung einer Regelungslücke soll eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt haben würden, sofern sie bei Vertragsabschluss den Punkt bedacht hätten.
21. Schriftform
21.1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform
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